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HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Die HOAI ist die in Deutschland verankerte Verordnung zur Regelung der Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie dient als rechtliche Grundlage zur Berechnung von Planungs- und Überwachungsleistungen in Bauprozessen. Die Struktur orientiert sich an technischen Anforderungen, Leistungsumfängen und anrechenbaren Baukosten. Im Gegensatz zur Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS) stehen bei der HOAI klassische Planungsgewerke im Vordergrund, nicht die narrativen und szenografischen Leistungen der Ausstellungsgestaltung.
Die HOAI ist insbesondere relevant bei:
- Bauplanung und Bauüberwachung
- Technischer Gebäudeausrüstung
- Tragwerksplanung
- Freianlagenplanung
Sie strukturiert Leistungen in eindeutig definierte Phasen und weist diesen Honoraranteile zu. Grundlage der Honorarberechnung sind Leistungsbilder, Honorarzonen und anrechenbare Kosten. Für öffentliche Vergaben ist die HOAI häufig bindend, für privatwirtschaftliche Projekte dient sie als etablierter Orientierungsrahmen.
Leistungsphasen nach HOAI (Übersicht)
Die HOAI gliedert Planungsprozesse in neun Leistungsphasen (LPH 1–9), wodurch Leistungsumfang, Verantwortlichkeiten und Vergütungsanteile klar definiert werden.
LPH 1 – Grundlagenermittlung
Klärung der Aufgabenstellung, Rahmenbedingungen und Zieldefinitionen. Ermittlung funktionaler, technischer und wirtschaftlicher Anforderungen.
LPH 2 – Vorplanung
Erarbeitung von Planungskonzepten, Variantenvergleich, erste Kostenschätzung. Entscheidungsgrundlage für weitergehende Planung.
LPH 3 – Entwurfsplanung
Durcharbeitung der Planung mit zeichnerischer Darstellung, Integration fachlicher Belange, Kostenberechnung.
LPH 4 – Genehmigungsplanung
Erstellung der Unterlagen für Bauanträge oder andere Genehmigungen. Abstimmung mit Behörden.
LPH 5 – Ausführungsplanung
Technische Detailplanung mit vollständiger Durcharbeitung. Grundlage für Ausführung ohne weitere Interpretation.
LPH 6 – Vorbereitung der Vergabe
Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Mengenermittlung, Ausschreibungsunterlagen.
LPH 7 – Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfung von Angeboten, Vergabevorschläge, Mitwirkung bei Vertragsabschlüssen.
LPH 8 – Objektüberwachung
Bauleitung, Termin- und Qualitätskontrolle, Kostenmanagement, Abnahmen.
LPH 9 – Objektbetreuung
Wartungsüberwachung, Dokumentation der Gewährleistungsfristen, Objektbewertung.
Honorarberechnung
Die Vergütung nach HOAI orientiert sich an folgenden Parametern:
- anrechenbare Baukosten
- Honorarzone (Schwierigkeitsgrad des Projekts)
- Leistungsumfang je Leistungsphase (Prozentsatz)
Die gängigen Honorarzonen reichen von I (geringer Planungsaufwand) bis V (sehr hoher Planungsaufwand). Die prozentuale Verteilung je Leistungsphase ist vorgegeben und schafft Kalkulierbarkeit für Auftraggeber und Planer.
Beispielhafte Verteilung (Gebäudeplanung):
- LPH 1: 2 %
- LPH 2: 7 %
- LPH 3: 15 %
- LPH 4: 3 %
- LPH 5: 25 %
- LPH 6: 10 %
- LPH 7: 4 %
- LPH 8: 31 %
- LPH 9: 3 %
Einordnung im Kontext der Ausstellungsgestaltung
Während die HOAI technische Bauplanungsleistungen strukturiert, adressiert die HOAS gestalterische, narrative und medienbezogene Aufgaben in Ausstellungen. Beide Honorarordnungen können in musealen Projekten parallel greifen:
- Bauplanung nach HOAI
- Ausstellungsgestaltung nach HOAS
Dies ist insbesondere relevant bei Umbauten, tragwerksrelevanten Anpassungen oder technischen Infrastrukturmaßnahmen in Museumsräumen.
Rechtlicher Rahmen
Die HOAI wird auf Grundlage europäischer und nationaler Rechtsprechung fortlaufend angepasst. Teile der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze wurden durch Gerichtsentscheidungen modifiziert. Die Anwendung erfolgt heute oft als „vereinbarte Honorare“ innerhalb eines durch die HOAI definierten Orientierungsrahmens.
Quellen und Verweise
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen – HOAI-Verordnungen
- Architekten- und Ingenieurkammern der Bundesländer
